AGB - Pferdetransporte

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB);

Stand: 18.01.2024:


§ 1 Gegenstand & Geltungsbereich


(1) Die Auftragnehmerin ist Eigentümerin und Halterin eines Kleintransporters (3,5 to.) mit Spezialaufbau für Pferdetransporte. Gegenstand des Unternehmens ist der Transport von Equiden zum Zwecke des Stallwechsels, von Klinikbesuchen, des Besuches von Veranstaltungen und aus sonstigen Gründen.

Die Transporte erfolgen entgeltlich nach gesonderter individueller Vereinbarung.


(2) Gegenstand des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin ist der Transport und die transportbezogene Betreuung des Tieres bzw. der Tiere des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin. Dieser umfasst im Wesentlichen das Transportieren des Tieres mit dem Pferde-Transporter.


(3) Die Auftragnehmerin ist bestrebt, jedem Tier einen möglichst entspannten sowie sicheren Transport zu gewährleisten und verpflichtet sich, hierfür alle notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen einzusetzen.


(4) Mit Erteilung des Transportauftrages durch den Auftraggeber gelten diese AGB von ihm als vollumfänglich akzeptiert. Ein schriftlicher Einzelvertrag ist daher nicht zwingend erforderlich.


(5) Diese AGB gelten für alle gewerblichen Transporte des Black Sky Equi Taxis; durchgeführt von Frau Romy Reisse oder einer anderen befähigten Person.


§ 2 Vergütung


(1) Das individuell vereinbarte Transportentgelt ist vom Auftraggeber regelmäßig vorab mit einer Anzahlung von 50% bis spätestens drei Tage vor Fahrtbeginn auf das Bankkonto der Auftragnehmerin eingehend zu überweisen. Die Restzahlung erfolgt vor Transportbeginn in bar - bzw. spätestens nach Abladen des Pferdes. Bei kurzfristig anberaumten Transporten und Notfalltransporten ist das Entgelt in voller Höhe vor Transportbeginn in bar zu entrichten. Gesonderte Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlungsweise sind möglich (z. Bsp. bei Stammkunden).
Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Rechnung bzw. Quittung über das geleistete Transportentgelt.


(2) Im Transportentgelt ist die Gestellung des Transportfahrzeuges, die Versicherungen (auch Transportversicherung), die Gestellung der Fahrerin, die Fahrzeit, die An- und Abfahrt, die vorab über Google.Maps berechneten Kilometer, Einstreu, auf Wunsch Heunetz und die Reinigung sowie Desinfektion des Fahrzeuges sowie eine Verladezeit von 30 Minuten inkludiert. Sollte die Verladezeit überschritten werden, so fallen weitere Entgelte von 15,00 Euro pro 30 Minuten Mehrzeit an.

 

(3) Sollten aufgrund von unvorhergesehenen Umleitungen die real zu fahrenden Kilometer mehr als 10 % von den vorab berechneten Kilometern abweichen, so fallen weitere Entgelte in Höhe von 0,90 Euro pro Mehrkilometer an.


§ 3 Ver- und Entladen & Transport

 

(1) Beim Transport von Equiden sind ein stabiles Halfter, ein Strick und ggf. Transportgamaschen und Decke seitens des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Auch ist der Equidenpass auszuhändigen.


(2) Das Verladen und das Entladen ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers. Dieser hat sicherzustellen, dass am Verlade- und am Entladeort jeweils eine verantwortliche Person das Verladen bzw. Entladen übernimmt. Sollte dies nicht realisiert werden können, so ist dies bei der Transportanfrage direkt mitzuteilen; spätestens mit Auftragserteilung.

Die Auftragnehmerin kann nach eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit beim Ver- und Entladen helfen oder dies komplett übernehmen.  Die Auftragnehmerin schuldet jedoch zu keiner Zeit einen Verladeerfolg.


(3) Bei Verladeproblemen berät die Auftragnehmerin hinsichtlich möglicher Lösungsansätze. Die Entscheidung darüber, das Pferd auf eine bestimmte Weise zu verladen oder einen Tierarzt hinzuzunehmen, obliegt in letzter Konsequenz immer dem Auftraggeber bzw. der von ihm bestimmten verantwortlichen Person. Eventuelle Tierarztkosten sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen.


Das Verladen sollte zu jeder Zeit sicher für Mensch und Tier sein. Daher lehnt die Auftragnehmerin Verlademethoden ab, die sich nicht mit dem Tierschutz vereinbaren lassen.

 

(4) Der zusätzlich zu vergütende Check-In-Service bei Klinikfahrten umfasst das selbständige Entladen des Tieres am Bestimmungsort, das Einchecken des Tieres in die Klinik und das tierärztliche Vorstellen. Der zusätzliche zu vergütende Check-Out-Service bei Klinikfahrten umfasst das selbständige Verladen des Tieres an der Klinik und die schriftliche Abwicklung.

 

(5) Der Auftraggeber stellt am Bestimmungsort des Pferdes eine Schubkarre oder ähnliches zur Verfügung, damit die Auftragnehmerin das Einstreu und das nicht verbrauchte Heu aus dem Heunetz ordnungsgemäß entsorgen kann. In besonderen Fällen – z. Bsp. Klinikfahrt – entfällt diese Verpflichtung.


(6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Zufahrten zum Verlade- und Entladeort uneingeschränkt zu erreichen sind. Sollten tiefhängende Äste oder extreme Unebenheiten wie Bodenwellen, Schlaglöcher oder dergleichen die Unversehrtheit des Fahrzeuges gefährden, kann die Auftragnehmerin eine Weiterfahrt verweigern. Auch können unbefestigte Wege oder Wiesen nur bei absoluter Trockenheit befahren werden.

Zudem ist bei der Wegeplanung zu beachten, dass das Fahrzeug gute 3,00 m hoch ist; Durchfahrten also eine Mindesthöhe von 3,15 m haben müssen.

Auch ist sicherzustellen, dass es einen geeigneten Platz zum Verladen und Entladen gibt.


§ 4 Zusicherungen, Pflichten & Rechte


(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass
- das Tier sein Eigentum ist und er über dieses frei verfügen kann sowie während der gesamten Transportzeit Tierhalter im Sinne von § 833 BGB (Tierhaltergefährdungshaftung) bleibt
- das Tier keine Gefahr für Menschen darstellt
- das Tier über den sogenannte Grundgehorsamkeit verfügt (andernfalls bitte in der Transportanfrage vermerken)
- das Tier über einen gültigen und aktuellen Equidenpass und Impfungen verfügt.
- das Tier entwurmt und frei von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer ist.
- das Tier gesund ist (Ausnahme: Klinikfahrten)
- eine ordentliche Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht und die Prämien so bezahlt sind, dass ein aktueller Versicherungsschutz vorliegt.
- alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht wurden
- etwaige nach Vertragsabschluss eintretende Änderungen bzgl. seiner Person oder seines Tieres unverzüglich mitgeteilt werden.


(2) Sollte sich am Tag des Transportes herausstellen, dass das Tier nicht verladefromm ist bzw. sich nicht verladen lässt, kann die Auftragnehmerin den weiteren Verladeprozess und damit den Transport verweigern. Die Pflicht des Auftraggebers auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes erlischt dadurch jedoch ausdrücklich nicht! Aus Kulanzgründen und in Abhängigkeit vom bis zum Verladeprozess erfolgten Aufwand seitens der Auftragnehmerin steht es ebendieser frei, einer Minderung des Entgeltes zuzustimmen. Die Auftragnehmerin wird hierbei immer nach einer für beide Parteien zufriedenstellenden Lösung streben. Gleiches gilt für den Abbruch eines bereits laufenden Transportes.


Ist dem Auftraggeber bekannt, dass das Tier nicht verlade- oder transportfromm ist (z. Bsp. aufgrund von Traumata, Widersetzlichkeit etc.) so hat er dies bei der Transportanfrage bekannt zu geben, damit gemeinsam Möglichkeiten zum schonenden Verladen und Transportieren des Tieres eruiert werden können.


(3) Die Auftragnehmerin hat das uneingeschränkte Recht, einen startenden oder laufenden Transport umgehend abzubrechen, wenn das Tier während des Transportes ein Verhalten (z. Bsp. panisches oder unbändiges Verhalten) zeigt, das eine Weiterfahrt unmöglich macht. In diesem Fall wird die Auftragnehmerin versuchen, einen Nothaltestall zu finden, um das Pferd sicher ausladen und zur Ruhe kommen zu lassen. Das weitere Vorgehen wird dann mit dem Auftraggeber abgesprochen. Der Zeitpunkt des Abbruches liegt im Ermessen der Auftraggeberin.


Bei einem begründeten und endgültigen Abbruch des Transportes geht die Pflicht zur Versorgung des Tieres mit dem Aufstallen im Nothaltestall auf den Auftraggeber über; inkl. aller daraus resultierender Kosten (auch Tierarztkosten). Die Auftragnehmerin ist für die weitere Versorgung und Pflege sowie einen späteren Weitertransport des Tieres nicht verantwortlich. Selbstverständlich wird die Auftragnehmerin einen solchen Abbruch niemals leichtfertig entscheiden. Sollte sich das Tier in einer Art verletzt haben, die eine schnelle medizinische Versorgung bedarf, kann die Auftragnehmerin nach eigenem Ermessen die nächstgelegene geeignete Tierklinik anfahren. Die Kosten dafür hat der Auftraggeber zu tragen. Ggf. kann je nach Verletzungsgrund die Transportversicherung der Auftragnehmerin in Anspruch genommen werden.


Sollte ein Weitertransport bis zum Bestimmungsort oder zu einem Nothaltestall nur unter tierärztlicher Betreuung (z. Bsp. notfallmäßiges Sedieren zur gefahrfreien Weiterfahrt) möglich sein, verpflichtet sich der Auftraggeber, alle daraus resultierenden Kosten zu übernehmen.


(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, das Tier art- und verhaltensgerecht laut Tierschutzgesetz sowie dessen Nebenbestimmungen zu transportieren. Auch daraus kann ein möglicher Transportabbruch resultieren, denn ein Tier darf nur dann transportiert werden, wenn es transportfähig ist. Ein panisches, unbändiges oder verletztes Tier gilt als nicht transportfähig und darf nicht transportiert werden. In einem solchen Fall obliegt es der Auftragnehmerin zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt ein Transportabbruch notwendig ist.


(5) Die Auftragnehmerin bestätigt, dass sie die notwendigen Zulassungen und Befähigungen des zuständigen Veterinäramtes hat. Diese können auf Verlangen des Auftraggebers eingesehen werden.


§ 5 Haftung


(1) Die Auftragnehmerin bestätigt, dass das Transportmittel gemäß der Zweckbestimmung versichert ist.


(2) Eine Haftung der Auftragnehmerin für jedwede Schäden am transportierten Tier wird grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder eines von ihr beauftragten Dritten beruht.

 

Zusatz:

Jeder Transport hat eine Transportversicherung im Preis inkludiert, die die „Ladung“ bis zu einem Wert von 20.000,00 Euro versichert. Es obliegt dem Versicherer, im Schadensfall zu decken oder nicht.

Die Transportversicherung der Auftragnehmerin greift nur in Schadenfällen, die in Zusammenhang mit einem Unfall des Transportmittels sowie Blitzschlag, Brand, Explosion, höhere Gewalt, Elementarereignisse sowie Entwendung stehen.  Verletzt sich das Tier durch eigenes Verhalten (Ausschlagen, Steigen, Toben etc.) wird dies von der Transportversicherung NICHT gedeckt. Die Auftragnehmerin empfiehlt daher jedem Auftraggeber den Abschluss einer eigenen Transportversicherung, die dann auch Schäden aus vorgenanntem Verhalten deckt. Bitte sprechen Sie dazu Ihren Versicherer an!


(3) Für das Zubehör des Tieres wird seitens der Auftragnehmerin keine Haftung übernommen.


(4) Die Auftragnehmerin ist von sämtlichen mit dem Tier in Verbindung stehenden Ansprüchen Dritter seitens des Auftraggebers freizustellen.


(5) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die sein Tier an dem Fahrzeug der Auftragnehmerin verursacht. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Auftragnehmerin verursacht wurde.


(6) Der Auftraggeber hat jegliche Art von Bußgeldern/Strafzahlungen zu tragen, welche darausresultieren, dass der Auftragnehmerin kein Equidenpass vor dem Transport ausgehändigt wurde und dies durch eine Kontrolle festgestellt wird.


(7) Für Schäden, welche ein Tier verursacht, das nicht oder nicht ausreichend durch die Tierhalterhaftpflicht- oder private Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haftet allein der Auftraggeber / Tierbesitzer.


§ 6 Rücktritt vom Vertrag


(1) Sollte die Auftragnehmerin aus Gründen von Krankheit oder anderen nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sein, einen vereinbarten Transporttermin wahrzunehmen, so kann sie von dem Vertrag zurücktreten. Sie ist hierbei jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber möglichst frühzeitig Bescheid zu geben. In diesem Falle existieren keine Ansprüche auf Leistung oder Schadensersatz seitens des Auftraggebers.


(2) Der Auftraggeber kann bis zu einem Zeitpunkt von mehr als 7 Tagen vor dem vereinbarten Transportbeginn von dem Vertrag folgenlos zurücktreten. Bei einem Rücktritt von 5 bis 7 Tagen vor Transportbeginn besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25% des vereinbarten Transportentgelts. Bei einem Rücktritt von 2 bis 4 Tagen vor Transportbeginn erhöht sich der Schadensersatzanspruch auf 50% des vereinbarten Transportentgelts. Bei einer Absage weniger als 48 Stunden vor Transportbeginn werden 80 % des vereinbarten Entgeltes in Rechnung gestellt. Sollte keine Stornierung erfolgt sein, werden 100 % des Transportentgeltes fällig.


§ 7 Datenschutz


Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin seine personenbezogenen Daten speichern und verarbeiten darf. Die Daten dürfen nicht an dritte Personen weitergegeben werden und sind auf Aufforderung unverzüglich zu löschen.


§ 8 Schlussbestimmung

 

(1) Jeder Transportvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – 57589
Birkenbeul

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